Die Handyortung ist eine Methode, um den Aufenthaltsort von Personen zu ermitteln oder ein
Bewegungsprofil von Personen zu erstellen. Die Handyortung wird auch von Detektiven im Rahmen
von Ermittlungstätigkeiten eingesetzt, z.B. um vermisste Personen aufzuspüren. Im privaten
Bereich kann die Handyortung z.B. von Eltern genutzt werden, um über den Aufenthaltsort ihrer
Kinder informiert zu sein.
Bei der Handyortung, die nur bei eingeschaltetem Gerät funktioniert, kann entweder das
Funkzellenverfahren oder ein gerätebasiertes Verfahren eingesetzt werden. Das Funkzellenverfahren
funktioniert bei allen Handys. Diese stehen in ständigem Kontakt zu einer Basisstation. Der
Netzbetreiber kann feststellen, in welchem Funkzellenbereich sich ein Handy gerade befindet.
Die Dichte des Funkzellennetzes bestimmt die Genauigkeit der Ortung. In Städten mit dichtem
Funkzellennetz beträgt die Genauigkeit der Standortbestimmung ca. 30 bis 250 m, in ländlichen
Räumen dagegen kann sie 1000 m und mehr betragen. Voraussetzung für eine gerätebasierte
Hangyortung ist ein GPS-Empfänger im Mobiltelefon. Per Satellit kann der Standort eines
Mobiltelefons mit GPS-Empfänger bis auf wenige Meter genau bestimmt werden.
Grundsätzlich ist die Handyortung nur mit Zustimmung des Betroffenen zulässig. Um den Missbrauch der
Handyortung zu verhindern, wurde das Telekommunikationsgesetz (TKG) in § 98 Abs. 1 neu geregelt. Die
Neuregelung ist seit dem 04.08.2009 in Kraft. Danach ist die Handyortung nur zulässig, wenn der Teilnehmer
zuvor „ausdrücklich, gesondert und schriftlich“ zugestimmt hat.
Die Kanzlei Rayermann Zimmer Rechtsanwälte (München Düsseldorf) weist in Bezug auf die Gesetzesänderung
darauf hin, dass eine Einwilligung per SMS nicht mehr ausreicht. Selbst eine Zustimmung per E-Mail sei nur
dann wirksam, wenn der Absender über eine digitale Signatur verfügt. Von der Gesetzesänderung nicht betroffen
seien dagegen Lokalisierungsdienste, bei denen die Standortdaten nur im Verhältnis Diensteanbieter – Handynutzer
verwendet und nicht an Dritte übermittelt werden, wie beispielsweise im Falle von Navigationsdiensten. Für diese
Dienste ist nach wie vor eine Zustimmung in elektronischer Form ausreichend.
Die gesetzliche Neuregelung – so die Kanzlei Rayermann Zimmer - habe jedoch nur Auswirkungen auf zukünftig vom
Nutzer erteilte Einwilligungen. Vor Inkrafttreten der Änderung erteilte Zustimmungen bleiben auch dann wirksam,
wenn sie nicht schriftlich (also z.B. per SMS) erteilt wurden.
(Quellen: Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,
Kanzlei Rayermann Zimmer)