Nachrichten » Detektiv darf keine Waffe tragen

Detektiv darf keine Waffe tragen

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 10.03.2009 entschieden, dass ein Privatdetektiv keinen Anspruch auf Erteilung eines Waffenscheines hat. Nach Ansicht des Gerichts setzt die Tätigkeit eines Detektivs grundsätzlich nicht das Führen einer Schusswaffe voraus, ein Detektiv sei nicht wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet. Damit wies das Gericht die Klage eines Privatdetektivs gegen die Landeshauptstadt Stuttgart auf Erteilung eines Waffenscheines ab.

Detektiv klagte gegen Verweigerung des Waffenscheins

Dem Kläger, der seit 1974 als selbstständiger Privatdetektiv tätig ist, wurde erstmals im Jahr 1976 ein Waffenschein erteilt. Dieser wurde regelmäßig verlängert, zuletzt bis zum Juli 2007. Den erneuten Antrag auf Erteilung eines Waffenscheines lehnte die Stadt jedoch ab. Begründung: Allein die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe, aus der sich eine Gefährdung ergeben könne, rechtfertige grundsätzlich nicht die Erteilung eines Waffenscheins. Mit seiner Klage machte der Privatdetektiv geltend, er sei im Jahr 1997 mit einem Baseballschläger angegriffen worden und nur die mitgeführte Schusswaffe habe ihn vor schlimmeren Folgen bewahrt. Als Detektiv bearbeite er nach wie vor gefahrgeneigt Aufträge und könne somit Aggressionen der von ihm observierten Zielpersonen ausgesetzt sein.

Gericht: Detektiv nicht mehr gefährdet als die Allgemeinheit

Dazu führte die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart aus, dass bei der waffenrechtlichen Bedürfnisprüfung ein strenger Maßstab anzulegen sei. Die beantragte Erlaubnis für das Führen von Schusswaffen sei zwingend zu versagen, da der Kläger das erforderliche waffenrechtliche Bedürfnis nicht glaubhaft gemacht habe. Denn es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sei und das Mitführen von Schusswaffen oder Munition sich dafür eigne, diese Gefährdung zu mindern. Ein Bedürfnis ergebe sich weder aus der Zugehörigkeit des Klägers zu der Berufsgruppe der Privatdetektive noch aus individueller Gegebenheiten, etwa wegen eines besonders gefährdungsträchtigen Auftraggeberkreises. Die Tätigkeit eines Detektivs setze grundsätzlich nicht das Führen einer Schusswaffe voraus, zumal im Laufe der Verschärfung des Waffenrechts in den vergangenen Jahren auch an die konkrete Darlegung eines persönlichen aktuellen waffenrechtlichen Bedürfnisses immer höhere Anforderungen gestellt würden.

Gegen das Urteil (Az.: 5 K 2895/08) steht den Beteiligten die Berufung, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zugelassen wird.

Vorschriften laut Waffengesetz

Vorschriften laut Waffengesetz vom 11. Oktober 2002, zuletzt geändert am 26. März 2008:

§ 8 Waffengesetz Bedürfnis, allgemeine Grundsätze
(1)Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
1. besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind.
(2) Ein Bedürfnis im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 liegt insbesondere vor, wenn der Antragsteller
1. Mitglied eines schießsportlichen Vereins ist, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört, oder
2. Inhaber eines gültigen Jagdscheines ist.

§ 19 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition, Führen von Schusswaffen durch gefährdete Personen
(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dafür bestimmten Munition wird bei einer Person anerkannt, die glaubhaft macht,
1.wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und
2. dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern.
(2) Ein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe wird anerkannt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums vorliegen.

Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtes Stuttgart vom 21.04.2009 http://vgstuttgart.de

Zurück zu "Nachrichten"