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Mitarbeiterüberwachung Eine neue Bespitzelungsaffäre?

Schon wieder wirft ein aktueller Fall im Lebensmittelhandel – diesmal bei Edeka-Simmel – die Frage auf, was bei der Mitarbeiterüberwachung durch Detektive eigentlich erlaubt ist und was nicht.

Vorwurf der systematischen Bespitzelung gegen Edeka-Simmel

Das Nachrichtenmagazin „Focus“ berichtete am 29.11.2009, dass die Supermarktkette Edeka-Simmel Beschäftigte seit Jahren durch Detekteien systematisch bespitzeln lasse. Detektive würden bei krankgemeldeten Supermarktangestellten heimliche Hausvisiten durchführen und nach Schichtende Privatautos filzen.
Systematische Bespitzelung, heimliche Hausbesuche, Filzen von Privatfahrzeugen – auch ohne die dramatische Wortwahl des Nachrichtenmagazins sind das schwerwiegende Vorwürfe. Sollten sich diese bestätigen, könnten sogar strafbare Handlungen vorliegen.

Edeka-Simmel: Es gab niemals einen Auftrag zur Bespitzelung!

Der Vorsitzende des Edeka-Aufsichtsrats und Vorstand der Simmel AG, Peter Simmel, weist die Vorwürfe zurück. In einer Presseinformation vom 30.11.2009 räumt Simmel ein, dass das Unternehmen zwei Detekteien beauftragt habe, um kriminellen Machenschaften durch Warendiebstahl entgegenzutreten. Über Kontrollen zur Sicherung der Inventuren und zum Schutz vor Diebstahl seien die Mitarbeiter vorab bei Marktleiter- und Mitarbeiterbesprechungen informiert worden. Inwiefern die Detekteien ihrem Auftrag gerecht geworden seien, solle nun ein unabhängiger Wirtschaftsprüfer klären. In einer Mitarbeiterinformation vom selben Tag wird darauf hingewiesen, dass es im Unternehmen keine Belege für ein selbständiges Handeln der Detekteien ohne Absprache und über den Auftrag hinaus gebe. Den Mitarbeitern gegenüber versichert Simmel, dass es niemals einen Auftrag zur Bespitzelung oder zur illegalen Einsicht oder illegalen Weitergabe von Daten gegeben habe. Soweit die bisher bekannt gewordenen Sachverhalte.

Mitarbeiterüberwachung durch Detekive – eine Grundsatzfrage

Ob das Unternehmen und/oder die beauftragten Detekteien unrechtmäßig gehandelt haben oder ob die erhobenen Vorwürfe ungerechtfertigt sind, wird hoffentlich geklärt werden. Unabhängig vom Ausgang berührt der Fall aber einmal mehr die grundsätzliche Frage, was Unternehmen und in ihrem Auftrag handelnde Detektive in Sachen Mitarbeiterüberwachung dürfen und was nicht. Zweifellos haben Unternehmen das Recht und die Verpflichtung – auch und gerade gegenüber ihren Beschäftigten – gegen kriminelle Machenschaften einzelner Beschäftigter vorzugehen. Dazu dürfen Unternehmen auch Detektive einschalten und mit einer Mitarbeiterüberwachung beauftragen.

Voraussetzungen für eine Mitarbeiterüberwachung durch Detekive

Wenn ein Unternehmen wie Edeka-Simmel Detektive beauftragt, muss es zunächst ein „berechtigtes Interesse“ vorweisen können. Darunter versteht man jedes öffentliche, private, ideele oder vermögensrechtliche Interesse, das nicht im Widerspruch zum Recht oder Sittengrundsätzen steht oder dessen Verfolgung rechtlich schutzwürdig erscheint. Die Tatsache, dass Edeka-Simmel Verluste infolge von Warendiebstählen (auch durch Mitarbeiter) erleidet und diese aufklären und verhindern will, ist ein solches berechtigtes Interesse, das eine Mitarbeiterüberwachung rechtfertigen kann.
Zu beachten sind des weiteren die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), da es sich bei der Überwachung von Mitarbeitern um nichts anderes als die Erhebung von personenbezogenen Daten handelt. Im Sinne des Datenschutzgesetzes ist die Durchführung einer Mitarbeiterüberwachung nur dann gerechtfertigt, wenn

  • ein durch Fakten begründeter Verdacht auf eine begangene Straftat eines Beschäftigten vorliegt
  • sie sich auf eine beschäftigungsbezogene Straftat bezieht
  • sie zur Aufdeckung erforderlich ist
  • das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten nicht überwiegt und
  • Art und Ausmaß verhältnismäßig sind.

An diesen Vorgaben wird sich auch der Fall Edeka-Simmel messen lassen müssen.

Auch die Methoden müssen gesetzeskonform sein

Bei der Durchführung seines Auftrags zur Mitarbeiterüberwachung hat eine Detektei darauf zu achten, dass ihre Überwachungsmethoden den gültigen Rechtsnormen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. In einem möglichen Gerichtsverfahren können die Ermittlungsergebnisse einer Detektei auch nur dann als Beweise zugelassen werden, wenn sie auf legalem Weg gewonnen wurden.
Welche Rechtsnormen im Rahmen einer Mitarbeiterüberwachung zu beachten sind, hängt immer vom konkreten Fall und den dafür erforderlichen Ermittlungsmethoden ab. In der Praxis stellt eine Mitarbeiterüberwachung eine ständige Abwägung der Unternehmensinteressen einerseits und der Persönlichkeitsrechte von Beschäftigten andererseits dar. Es geht also immer um eine Einzelfallbewertung und das gilt auch für den Fall Edeka-Simmel.

Herne, 02.12.2009

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