Arbeitnehmer, die während einer Krankschreibung Schwarzarbeit anbieten oder durchführen, müssen mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Das geht aus einem Urteil des hessischen Landesarbeitsgerichts Frankfurt hervor.
Ein Metallunternehmen hat einen Detektiv zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters eingeschaltet. Zuvor hatte das Unternehmen dem Arbeitnehmer betriebsbedingt gekündigt. Während der Kündigungsfrist stieg jedoch der Krankenstand des Arbeitnehmers auffällig an. Im Rahmen seiner Ermittlungen rief der Detektiv unter einem Vorwand bei dem krank geschriebenen Mitarbeiter an und gab an, dass er jemanden für schwere Innenbauarbeiten suche. Der Mitarbeiter habe – so das Unternehmen – dem Detektiv mitgeteilt, dass er sofort anfangen könne und gefragt, was man ihm denn zahlen würde. Auf die Frage des Detektivs, warum er sofort anfangen könne, ob er denn arbeitslos sei, habe er erklärt, dass er gerade krank sei und sofort mit den Arbeiten beginnen könne. Das Unternehmen kündigte dem Arbeitnehmer daraufhin fristlos wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit.
Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage, der vom Arbeitsgericht stattgegeben wurde. Gegen dieses Urteil legte das Unternehmen wiederum Berufung ein und hatte damit Erfolg vor dem Landesarbeitsgericht Frankfurt. Das Berufungsgericht hörte den Detektiv als Zeugen und wies die Kündigungsschutzklage ab. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der gekündigte Mitarbeiter dem Detektiv seine Arbeitsleistung für schwere körperliche Arbeit im Innenausbau angeboten habe. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit eine erhebliche, schuldhafte Vertragspflichtverletzung darstellen, die eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigt.
Hess. LAG, Urteil vom 1. April 2009 - 6 Sa 1593/08
Vorinstanz: Arbeitsgericht Kassel vom 10. Juli 2008 - 3 Ca 173/08
detektei-pool / 08.12.2009
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Pressemitteilung vom 7. Dezember 2009