Zwei Plakatierungsunternehmen im Rhein-Neckar-Raum sind direkte Konkurrenten. Im Wettbewerb um
Plakatierungsflächen hat eines der Unternehmen zu unlauteren Mitteln gegriffen. Der Verdacht: Systematisches Entfernen und
Beschädigen von Plakaten des Konkurrenten. Um seinen Verdacht zu belegen, hat das benachteiligte Unternehmen eine Detektei
eingeschaltet. Mit Erfolg, denn vor Gericht bekam das Unternehmen Recht und das beklagte Unternehmen muss einen Teil der
Detektivkosten zahlen.
Die beauftragte Detektei observierte das verdächtigte Plakatierungsunternehmen und schleuste dort einen Mitarbeiter als
Praktikanten ein. Der „Praktikant“ war mit einem GPS-Sender ausgestattet und begleitete so die Plakatierungstouren, außerdem
wurden an Aufstellungsorten von Plakaten GPS-Sensoren angebracht. Durch die Observation gelang es, mehrere Aktionen nachzuweisen,
in denen das verdächtigte Unternehmen Plakate des Konkurrenten entfernte und an den „freien“ Plätzen selbst Plakate anbrachte.
Das benachteiligte Unternehmen klagte und verlangte vom beklagten Unternehmen Ersatz der Detektivkosten in Höhe von rund 32.000 EUR.
Das Landgericht hat der Klage teilweise in Höhe von ca. 16.000 EUR stattgegeben, auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht
Karlsruhe diesen Betrag auf ca. 11.000 EUR reduziert.
Der für das Wettbewerbsrecht zuständige Zivilsenat stellte fest, dass der Kläger dem Grunde nach Detektivkosten verlangen kann.
Das Abhängen fremder Plakate stellt eine unlautere Behinderung des Wettbewerbers nach § 4 Nr. 10 UWG dar („Unlauter handelt
insbesondere, wer … Mitbewerber gezielt behindert“) und löst einen Schadensersatzanspruch aus. Dazu gehören auch die Detektivkosten.
Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit der Detektivkosten ist ein konkreter Verdacht, der in diesem Fall vorlag. Erforderlich ist darüber hinaus, dass der Geschädigte die vom Detektiv getroffenen Feststellungen nicht mit eigenen Mitteln treffen kann (z.B. mit einem eigenen Angestellten). Nach Überzeugung des Gerichtes war der Kläger nicht in der Lage, die zahlreichen möglichen Plakatierungsorte selbst zu beobachten. Der Anspruch auf Erstattung der Detektivkosten ist auch nicht wegen der Verwendung von GPS-Sendern ausgeschlossen. Das Gericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass das vom Beklagten auch privat genutzte Fahrzeug „verwanzt" und über einen längeren Zeitraum rund um die Uhr verfolgt worden wäre. Vielmehr ging das Gericht davon aus, dass die Detektei lediglich ihren Mitarbeiter mit einem GPS-Sender ausgestattet hatte. Die Tatsache, dass auf diese Weise festgestellt werden konnte, wo der „Praktikant“ und der Beklagte sich während der Observation befanden, stellt keine über eine klassische Observation wesentlich hinausgehende Beeinträchtigung des Beklagten dar. Der private Bereich des Beklagten blieb unberührt.
Der Umfang der Ersatzpflicht der Detektivkosten richtet sich nach dem, was ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach
den Umständen des Falles zur Beseitigung der Störung als erforderlich angesehen haben würde. Hier war der Nachweis mehrerer Verstöße
in einem überschaubaren Zeitraum erforderlich, um eine solche systematische Wettbewerbsverletzung abzustellen. Nur dann konnte der
Kläger damit rechnen, ein Ordnungsgeld bei Gericht erreichen zu können.
Nachdem die Detektei vier Verstöße aufgedeckt hatte, war der Zweck der Überwachung erfüllt, eine weitere Fortsetzung war nach Meinung
des Gerichtes nicht mehr erforderlich und damit auch nicht erstattungspflichtig. Bei den geltend gemachten Fahrtkosten entschied das
Gericht, dass diese nicht in voller Höhe ersetzt werden können, da es dem Kläger zuzumuten war, eine Detektei in der Nähe zu
beauftragen. Auch andere Positionen der Detektivrechnung erwiesen sich vor Gericht nicht als ersatzfähig. So erschloss sich dem
Gericht nicht, weshalb eine Detektei an einem Nachmittag im Mai viereinhalb Stunden lang beobachtete, wie der Beklagte auf seinem
Firmengelände grillte, um dann zu dem Ergebnis zu kommen, dass es sich wahrscheinlich um eine Betriebsfeier handelte.
Insgesamt stellte das Gericht einen Schadensersatzanspruch in Höhe von von ca. 11.000 EUR fest für Besprechungs-, Recherche- und
bewachungsstunden, Fahrtkosten, Einsatz des eingeschleusten Mitarbeiters sowie die Verwendung der GPS-Bewegungssensoren. Dieser
Betrag liegt zwar deutlich unter den geforderten 32.000 EUR, steht aber nicht außer Verhältnis zum erstrebten Erfolg, denn das
Interesse des Klägers, die geschäftsschädigenden Verstöße zu unterbinden, ist nach Auffassung des Gerichtes deutlich höher zu
bewerten.
Die Revision ist nicht zugelassen worden.
Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23.09.2009 - 6 U 52/09 -
Herne, 06. Oktober 2009
Quelle: Pressemeldung des OLG Karlsruhe vom 30.09. 2009, http://www.olgkarlsruhe.de