Herne (detektei-pool) – Im Streit um die Rechtmäßigkeit von Ermittlungen und Überprüfungen von Hartz IV-Empfänger bei Verdacht auf Leistungsmissbrauch hat sich der Bundesverband Deutscher Detektive (BDD) zu Wort gemeldet. Der BDD sieht die Vorgehensweise der Bundesagentur für Arbeit (BA) in uneingeschränktem Einklang mit geltendem Recht, denn „entscheidend für eine Ermittlungs- und Überwachungsmaßnahme der BA ist die Tatsache, dass ein konkreter Tatverdacht besteht“.
Zum Hintergrund: Am 04.06.2009 berichteten verschiedene Medien (SPIEGEL Online: „Hartz-IV-Empfänger wehren sich gegen Observierung“, BILD: „Beschattung von Hartz-IV Betrügern“) über eine neue Weisung der BA an die Hartz-IV-Arbeitsgemeinschaften und Jobcenter. Die Weisung sah als mögliche Maßnahme bei Verdacht auf besonders schwerwiegenden Leistungsmissbrauch u.a. auch die Observation von Hartz-IV-Empfängern vor. Diese Weisung stieß auf vehemente öffentliche Kritik der Initiative „Gegen Hartz-IV“ und des Erwerbslosenforums, die rechtliche Schritte gegen die Weisung erwogen. Noch am selben Tag reagierte die BA und erklärte gemeinsam mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): „Das BMAS und die BA sind sich einig, dass Observationen im Auftrag der BA nicht stattfinden. Daher wird der entsprechende Passus künftig aus der Dienstanweisung gestrichen. Observationen von Leistungsempfängern waren auch bislang keine gängige Praxis und sind nur in wenigen Ausnahmefällen bei schwerem Missbrauchsverdacht eingesetzt worden. Die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch ist und bleibt gesetzlicher Auftrag der BA. Die BA hat jedoch das Ziel, im persönlichen Gespräch Verdachtsmomente abschließend zu recherchieren.“ (BA Presse Info 049 vom 04.06.2009)
Rückendeckung vom BDD bekommt die BA nicht für ihren Rückzieher, vielmehr für ihre geplante Vorgehensweise gegen Leistungsmissbrauch: “Die Vorgehensweise der BA entspricht auch mit Blick auf das berechtigte Interesse vollauf geltendem Recht“. Ermittlungen gegen Einzelpersonen sind nach geltendem Recht zulässig, wenn ein „berechtigtes Interesse“ besteht. Das berechtigte Interesse der BA leite sich von der Verpflichtung ab, die vielen ehrlichen Sozialhilfeempfänger vor unehrlichen Leistungsempfängern zu schützen, unabhängig davon, dass die BA auch gesetzlich dazu verpflichtet ist, Leistungsmissbrauch im Interesse jedes einzelnen steuerzahlenden Bürgers zu bekämpfen.
Damit spricht der BDD ein grundsätzliches Thema an, denn das „berechtigte Interesse“ bildet die rechtliche Grundlage eines jeden Ermittlungsauftrags und ist damit das „Zauberwort“ in der Auseinandersetzung um die Rechtmäßigkeit von Ermittlungen. Der BDD betont: „Als schutzwürdiges berechtigtes Interesse kommt jedes öffentliche, private, ideelle oder vermögensrechtliche Interesse in Betracht, das nicht im Widerspruch zu Recht oder Sittengrundsätzen steht oder dessen Verfolgung rechtlich schutzwürdig ist, insgesamt also von der Rechtsordnung als berechtigt anerkannt wird“. Dieser Rechtsgrundsatz treffe auch für alle übrigen staatlichen Behörden und Institutionen, für jedes Unternehmen der deutschen Wirtschaft sowie letztlich auch für jeden einzelnen Bürger unseres Landes zu, so der BDD. In diesem Sinne haben auch höchste gerichtliche Instanzen entschieden und im Übrigen stünden auch die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) den Einzelfall bezogenen Ermittlungen oder Überwachungen nicht entgegen.
Der BDD konstatiert eine negative öffentliche Einstellung gegen Ermittlungstätigkeiten, die wesentlich durch
die illegalen Personalüberwachungen bei einigen Großunternehmen entstanden ist, und warnt davor, diese Stimmung
für andere Zwecke auszunutzen. Die Rechtslage ist jedoch eindeutig, „dessen sollten sich alle Entscheidungsträger
in der Wirtschaft und in den Behörden bewusst sein und auch weiterhin das tun, wozu sie nicht nur berechtigt,
sondern gemäß ihrer Führungsverantwortung sogar verpflichtet sind“.
23.06.2009